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Spürbare Erleichterungen im Baubereich (SH)

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Mit Gesetz vom 01. Oktober 2019 wurde die Landesbauordnung (LBO) geändert. Heute sind die Änderungen in Kraft getreten. Die Novelle schafft die Voraussetzungen, zusätzlichen Wohnraum unter erleichterten Bedingungen zu schaffen, ohne das Sicherheitsniveau zu reduzieren.

Wir wollen mehr bezahlbaren Wohnraum in Schleswig-Holstein schaffen. Das Innenministerium hat mit einer ganzen Reihe von Maßnahmen dafür bereits gute Grundlagen geschaffen. Ein weiterer Schritt ist jetzt getan. Mit der Novellierung der Landesbauordnung werden der Dachgeschossausbau und die Aufstockung von Gebäuden im Bestand erleichtert. In der Nachverdichtung sehen wir gerade im städtischen Wohnungsbau ein nicht unerhebliches Potenzial. Deshalb ist dies eine gute und wichtige Erleichterung„, erklärte Innenminister Hans-Joachim Grote.

In diesem Zusammenhang wurden in der Landesbauordnung wichtige Erleichterungen vorgenommen, die beispielsweise das Abstandflächenrecht, den Verzicht auf die Pflicht zur Nachrüstung von Aufzügen oder die Größe der Abstellräume kleiner Wohnungen betreffen.

Holz kommt als regenerativem Baustoff bei der Aufstockung und beim Dachgeschossausbau große Bedeutung zu. Deshalb wurde auch der Holzbau erleichtert.

Außerdem werden die Genehmigungsverfahren beschleunigt: Um das serielle Bauen, also die Errichtung von Gebäuden gleicher Bauart, zu vereinfachen, wurde die Typengenehmigung eingeführt.

Der schnellste Weg, um Baurecht zu erlangen, ist nach wie vor die Genehmigungsfreistellung, das heißt das Bauen ohne Baugenehmigung nach den Festsetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans. Um dieses Instrument zu stärken, wurde dessen Geltungsbereich bis zur Hochhausgrenze erweitert.

Alle diese jetzt umgesetzten Maßnahmen werden das Bauen vereinfachen, Prozesse beschleunigen und neue Möglichkeiten eröffnen, um zusätzlichen Wohnraum zu schaffen. Ich möchte mich ausdrücklich bei den im Landtag vertretenen Parteien bedanken. Denn dieses Gesetz wurde nur innerhalb weniger Monate umgesetzt. Zwischen dem Auftrag des Landtages von Anfang März an die Landesregierung einen Entwurf zu erarbeiten und der Beschlussfassung des Änderungsgesetzes durch den Landtag lagen noch nicht einmal sieben Monate – ein beeindruckendes Tempo. Die Schaffung und Bereitstellung ausreichend bezahlbaren Wohnraums ist eine der wichtigen gesamtgesellschaftlichen Aufgaben unserer Zeit. Nur, wenn alle Beteiligten an einem Strang ziehen und ihren Teil beitragen, wird sie gelingen. Dies ist in diesem Fall geschehen.

Neuregelungen in der Landesbauordnung im Überblick

  1. Erleichterung der Aufstockung und des Dachgeschossausbaus zur Schaffung von Wohnraum, indem
    a) im Abstandflächenrecht (§ 6 Absatz 9 und 10 LBO) sowie bei der Pflicht zur Nachrüstung von Aufzügen (§ 40 Absatz 4 Satz 1 LBO) Ausnahmen vorgesehen und
    b) damit einhergehende Abweichungen zur Vermeidung von unzumutbaren Kostensteigerungen generell privilegiert werden (§ 71 Absatz 1 Satz 2 LBO),
    dies unter Wahrung der Standsicherheit und des Brandschutzes.
  2. Erleichterung des Holzbaus unter den Voraussetzungen einer in den Gremien der Bauministerkonferenz zu erarbeitenden Holzbaurichtlinie (§ 27 Absatz 2 Satz 5 und 6 LBO).
  3. Reduzierung der Mindestfläche für Abstellräume in kleinen Wohnungen (unter 50 nutzbarer Grundfläche) auf 3,5 (bisher 6 ; § 49 Absatz 2 Satz 1 LBO); für Wohnungen über 50 bleibt es bei 6 Abstellraum,
  4. Erweiterung der Möglichkeiten des Bauens ohne Baugenehmigung. Der Geltungsbereich der Genehmigungsfreistellung (§ 68 Absatz 1 Satz 1 LBO) wird um die Gebäudeklassen 4 und 5 erweitert. Damit können in Gebieten mit qualifiziertem Bebauungsplan Gebäude bis zur Hochhausgrenze auch ohne Baugenehmigung errichtet werden, wenn das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht und die Erschließung gesichert ist.
  5. Einführung der Typengenehmigung (§ 73a LBO). Danach kann für Gebäude, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet werden sollen, durch die oberste Bauaufsichtsbehörde generell bestätigt werden, dass die Konstruktion die bauordnungsrechtlichen Anforderungen einhält. Das Bauordnungsrecht ist dann, was den Umfang der Typengenehmigung angeht, nicht mehr in jedem Einzelfall zu prüfen.
  6. Klarstellung, dass die Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge verfahrensfrei gestellt wird (§ 63 Absatz 1 Nr. 15 Buchst. B LBO).
  7. Anpassung des Bauproduktenrechts an das EU-Recht.
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