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Verwaltungsgericht Düsseldorf: Jahrespressemitteilung

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1.    Asylverfahren: Weiter hohe Belastung

Die Abarbeitung der Asylverfahren bleibt für das Verwaltungsgericht Düsseldorf eine Herausforderung: Nachdem das Gericht in der Folge der Migrationswelle in den Jahren 2016 und 2017 von Verfahren regelrecht überrollt worden ist, waren die Eingangszahlen im Geschäftsjahr 2018 zwar rückläufig. Das Gericht hat nunmehr aber einen Rückstau noch unbearbeiteter Verfahren insbesondere aus dem Rekordjahr 2017 zu bewältigen. Insgesamt gingen im vergangenen Jahr rund 15.000 Klagen und Eilanträge ein; etwa 7.100 (47 %) waren Asylverfahren
(ca. 5.200 Klagen und 1.900 Eilverfahren). Das bedeutet einen Rückgang gegenüber 2017 mit mehr als 27.000 Eingängen um ca. 45 %, bei den Asyleingängen sogar um 63 %. Allerdings waren am Ende des Jahres 2018 mehr als 14.300 Verfahren anhängig, im Asylrecht waren es 8.660 Verfahren, also 60 %.

Zur Bewältigung der enormen Eingänge und des hohen Bestandes hat der Haushaltsgesetzgeber der Verwaltungsgerichtsbarkeit bereits in den vergangenen Jahren zusätzliche Stellen im richterlichen wie auch im nichtrichterlichen Bereich zugewiesen. Auch beim Verwaltungsgericht Düsseldorf hat sich die Personalsituation im richterlichen und nichtrichterlichen Bereich seit 2015 deutlich verbessert. Derzeit sind 111 Richter und 103 Beschäftigte und Beamte im Unterstützungsbereich tätig. Von den 111 Richtern sind 10 aus anderen Gerichtsbarkeiten an das Verwaltungsgericht Düsseldorf abgeordnet, die das Gericht bei der Abarbeitung der Asylverfahren engagiert unterstützen.

Auch wenn sich das weiterhin an der Belastungsgrenze arbeitende Gericht in der Lage sieht, die Herkulesaufgabe zu stemmen, wird es Jahre dauern, den Berg abzuarbeiten: In jedem einzelnen Asylverfahren geht es um ein individuelles Schicksal eines Klägers oder oftmals einer ganzen Familie. Die Richter machen sich in häufig stundenlangen Anhörungen ein Bild von jedem Einzelfall, um anschließend zu entscheiden, ob einem Kläger die Flüchtlingseigenschaft oder der sog. subsidiäre Schutz zusteht oder ein Abschiebungsverbot besteht. Alle Richter sind neben den Asylverfahren auch für vielfältige weitere Rechtsprechungsaufgaben zuständig, beispielsweise aus dem Baurecht, dem Gewerberecht oder dem Beamtenrecht. Trotz des außerordentlichen Arbeitseinsatzes aller am Gericht Beschäftigten haben sich die Laufzeiten auch dieser Verfahren zwangsläufig verlängert.

Innerorganisatorische Maßnahmen des Gerichts sind von dem Anliegen getragen, allen Rechtsuchenden zeitnahen Rechtsschutz zu gewähren und zugleich für einen internen Belastungsausgleich zu sorgen. So hat das Gerichtspräsidium 2018 – wie schon in den Vorjahren – auf einen Anstieg wie auf einen Rückgang der Eingangszahlen in bestimmten Herkunftsländern oder Sachgebieten mit
Anpassungen der Geschäftsverteilung reagiert. Am Beispiel des Bürgerkriegslandes Syrien wird dies deutlich: Während 2017 acht der 29 Kammern die Klagen syrischer Staatsangehöriger bearbeiteten, waren es 2018 noch vier Kammern, während die Zuständigkeit zum Jahreswechsel 2018/2019 infolge des deutlichen Verfahrensrückgangs auf nur noch eine Kammer reduziert werden konnte. Demgegenüber musste die Zuständigkeit für andere Herkunftsländer auf weitere Kammern ausgeweitet werden, etwa für Iran, Irak, Afghanistan und Nigeria.
Den nachfolgenden Übersichten können die Gesamteingangszahlen sowie die Eingangszahlen der Hauptherkunftsländer entnommen werden.

Eingänge Asylverfahren insgesamt

  Eilverfahren Klageverfahren Summe

Prozentuale Veränderung

zum Vorjahr

2014

1699

2526

4225

        +   42,50 %
2015

2488

3201

5689

        +   34,65 %
2016

2792

10900

13692

        +  140,67 %
2017

4367

14963

19330

        +    41,18 %
2018

1902

5208

7110

        –     63,22 %

Klageeingänge Hauptherkunftsländer:

Die Belastungssituation des Gerichts spiegelt sich in der nachfolgenden Übersicht über die Zahlen der am Ende des Jahres 2018 anhängigen Klageverfahren der acht Hauptherkunftsländer wider:

Anhängige Klageverfahren Hauptherkunftsländer:

Zu den asylrechtlichen Verfahren im weiteren Sinne zählen auch die sog. Dublin-Verfahren. In diesen – nach wie vor in hoher Zahl eingehenden – Verfahren geht es nicht um eine Prüfung materieller Asylgründe, sondern lediglich um die Feststellung, welcher Mitgliedstaat der EU für die Durchführung eines Asylverfahrens verantwortlich ist. Insgesamt gingen in den fünf zuständigen Kammern des Gerichts 2.121 Verfahren ein (1.177 Klagen und 944 Eilanträge); erledigt wurden im gleichen Zeitraum 2.485 Verfahren (1.372 Klage- und 1.113 Eilverfahren).

Oftmals in der Folge asylrechtlicher Entscheidungen ist das Gericht mit einer Vielzahl sog. ausländerrechtlicher Verfahren befasst. Die Eingänge in diesem Rechtsgebiet haben spürbar zugenommen. Während 2017 noch 759 Klageverfahren und 535 Eilverfahren in den fünf Ausländerkammern eingegangen sind, war im Jahr 2018 ein Eingang von 837 Klageverfahren und 628 Eilverfahren zu verzeichnen. In den ersten beiden Monaten des Jahres 2019 sind bereits 129 Klageverfahren und 111 Eilverfahren eingegangen.

In den ausländerrechtlichen Verfahren geht es im Gegensatz zu den Asylverfahren nicht um die Frage, ob ein Ausländer wegen der Verhältnisse in seinem Heimatland dorthin zurückkehren kann, sondern um den Aufenthaltsstatus hier in Deutschland – entweder im Anschluss an ein durchgeführtes Asylverfahren oder unabhängig von einem solchen Asylverfahren. Da sich infolge der Zuwanderungswelle deutlich mehr ausländische Personen in Deutschland aufhalten, sind die Ausländerbehörden zunehmend mit der Regelung des Status dieser Personen befasst. Entsprechend haben die Verfahren im Ausländerrecht auch am Verwaltungsgericht Düsseldorf zugenommen; ein weiterer Anstieg ist zu erwarten.
In einem Großteil dieser Verfahren geht es um die Gewährung von Abschiebungsschutz. Hier hat das Gericht zu klären, ob ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer – d.h. eine Person ohne Aufenthaltsrecht in Deutschland – abgeschoben werden darf. Eine solche Abschiebung wird nötig, wenn ein Ausländer seiner bestehenden Ausreisepflicht nicht freiwillig nachkommt. Besonders häufig werden Abschiebungsschutzanträge von Personen gestellt, die aus den Balkanstaaten, den Nachfolgestaaten der UdSSR und Nordafrika stammen. Im Rahmen der Abschiebungsschutzanträge abgelehnter Asylbewerber hat das Gericht nicht zu prüfen, wie die Verhältnisse im Heimatland des Betroffenen sind. Denn dies ist ausschließlich Gegenstand des Asylverfahrens. Geprüft wird nur, ob es Gründe gibt, die der Durchführung der Abschiebung entgegenstehen. Sind dies z.B. gesundheitliche Gründe, ist zu ermitteln, ob die Ausländerbehörde ausreichende Vorkehrungen getroffen hat, um eine wesentliche Beeinträchtigung der Gesundheit während der Abschiebung zu verhindern. In weiteren Verfahren wird z.B. um die Erteilung von Ausbildungsduldungen gestritten. Hier kann u.a. abgelehnten Asylbewerbern für die Zeit ihrer Berufsausbildung und einer anschließenden Berufsausübung eine längerfristige Duldung erteilt werden. Gegenstand gerichtlicher Verfahren ist ferner die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen auf der Grundlage sogenannter Altfallregelungen. Von solchen Regelungen können Personengruppen profitieren, die sich bereits seit längerer Zeit ohne Aufenthaltsrecht in Deutschland aufhalten, denen (jedoch) eine wirtschaftliche Verfestigung gelungen ist. Darüber hinaus bearbeitet das Gericht Klagen gegen Ausweisungen, d.h. die Entziehung eines bestehenden Bleiberechts aufgrund von Straffälligkeit, oder Streitigkeiten im für EU-Ausländer geltenden Freizügigkeitsrecht.

2. Leistungsbilanz im Geschäftsjahr 2018

Im Geschäftsjahr 2018 übertraf die Zahl der erledigten Verfahren die Zahl der Neueingänge. Während, wie erwähnt, gut 15.000 Klagen und Eilanträge das Gericht erreichten, konnten im gleichen Zeitraum 17.881 Verfahren erledigt werden. Im Bereich des Asylrechts hat das Gericht im vergangenen Jahr 10.595 Verfahren (8.453 Klageverfahren und 2.142 Eilverfahren) erledigt. Ca. 9 % der Asylklageverfahren hatten Erfolg; weitere knapp 7 % waren in einem Teilbereich erfolgreich (z.B. weil ein Abschiebungsverbot wegen schwerer Erkrankung festgestellt wurde). Weil das Gericht die Eingangsflut der vergangenen Jahre bewältigen muss, haben sich die Verfahrenslaufzeiten bei den Klageverfahren notgedrungen verlängert. Während 2017 noch 90 % der Asylklagen innerhalb eines Jahres erledigt werden konnten, waren es 2018 nur rund 60 %. Für ca. 40 % der Klageverfahren wurde mehr als ein Jahr bis zur Erledigung benötigt. Gleichwohl zeigt ein Blick auf die durchschnittliche Verfahrensdauer, dass es immer noch gelingt, zügigen Rechtsschutz zu gewähren. Die durchschnittliche Dauer der Klageverfahren betrug lediglich zehn Monate, die der Eilverfahren zwei Monate.

2015

2016

2017

2018

Klageverfahren

7,0 Monate

6,2 Monate

7,1 Monate

10,1 Monate

durch Urteil erledigte Klageverfahren

8,9 Monate

8,6 Monate

8,7 Monate

13 Monate

Eil- und NC-Verfahren

1,3 Monate

1,3 Monate

1,5 Monate

2 Monate

Gesamteingänge

Prozentuale Veränderung zum Vorjahr

2014

12562

– 11,61 %

2015

13671

+ 8,82 %

2016

20980

+ 53,46 %

2017

27023

+ 28,80 %

2018

15048

– 44,31 %

Gesamterledigungen

Prozentuale Veränderung zum Vorjahr

2014

11989

– 16,48 %

2015

14069

+ 17,34 %

2016

16835

+ 19,66 %

2017

19870

+ 18,03 %

2018

17881

– 10,01 %

3. Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Akte

Mit der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen
Akte in Rechtssachen nimmt die Justiz am digitalen Wandel der Gesellschaft teil. Der Veränderungsprozess wird 2019 auch am Verwaltungsgericht Düsseldorf Fahrt aufnehmen: Ab Beginn des Jahres 2020 wird das Gericht erstmals mit vollelektronischen Gerichtsakten und damit nahezu papierlos arbeiten, zunächst nur in Pilotkammern, später in allen Kammern des Gerichts. Um diese einschneidende Umstellung schultern zu können, bedarf es vielfältiger technischer und organisatorischer Vorkehrungen. Insbesondere müssen die Arbeitsplätze der Richter und Servicekräfte besonderen technischen Anforderungen genügen; Sitzungssäle müssen so ausgestattet werden, dass die Richter während der Verhandlung Zugriff auf die elektronischen Akten haben und die Parteien Einsicht in Akteninhalte nehmen können. Vor dem Start der eAkte wird die Informationstechnik des Gerichts im Jahresverlauf an das justizeigene zentrale Rechenzentrum mit hochleistungsfähigen Servern angeschlossen.

4.    Aktuelle Gerichtsverfahren

Auch wenn die Richter durch die Asylverfahren stark in Anspruch genommen sind, entscheiden sie täglich über verschiedenartigste Streitigkeiten aus der Mitte der Gesellschaft. Im laufenden Jahr finden am Verwaltungsgericht Düsseldorf wieder interessante Prozesse statt. Voraussichtlich stehen in folgenden Verfahren von öffentlichem Interesse im Verlauf des Jahres Entscheidungen durch das
Gericht an:

Düsseldorfer Großmarkt vor Umstrukturierung?

Der seit 1936 existierende Großmarkt der Landeshauptstadt Düsseldorf wurde und wird (noch) als öffentliche Einrichtung betrieben. Die Verkaufsflächen für den Bereich Obst und Gemüse werden den Händlern im Wege der öffentlich-rechtlichen Zuweisung gegen Entgelt zur Verfügung gestellt. Nach Verhandlungen zwischen der Landeshauptstadt Düsseldorf und der Großmarktgilde Düsseldorf als Zusammenschluss von Düsseldorfer Großmarkthändlern sowie der Stadttochter Industrieterrains Düsseldorf-Reisholz AG (IDR AG) mit dem Ziel einer Privatisierung des Großmarktes hat der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf am 12. Juli 2018 beschlossen, die öffentliche Einrichtung Großmarkt aufzulösen. Zur Umsetzung der Pläne hat die Landeshauptstadt Düsseldorf die Zuweisungen von Marktflächen an die Händler widerrufen. Dagegen haben sich verschiedene Großmarkthändler mit Klagen und Eilanträgen an das Verwaltungsgericht
Düsseldorf gewandt. Insgesamt sind 30 Klagen bei der 3. Kammer anhängig.

Nachdem das Gericht im November in zwei Eilverfahren entschieden hatte, dass die Umstrukturierung des Düsseldorfer Großmarktes vorerst nicht erfolgen darf, hat die Stadt Düsseldorf die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Bescheide aufgehoben. Das Gericht hatte in rechtskräftigen Eilbeschlüssen (Az. 3 L 2854/18 und 3 L 2915/18) gegen die von der Stadt geplante Privatisierung des seit dem Jahr 1936 in Düsseldorf bestehenden Großmarktes verfassungsrechtliche Bedenken erhoben. Es handele sich nicht lediglich um eine rein wirtschaftliche Betätigung der Stadt; der Großmarkt sei vielmehr eine Einrichtung der Daseinsvorsorge mit hoher traditioneller Prägung. Daher könne die Stadt den Betrieb des Großmarktes nicht gänzlich auf private Dritte übertragen. Sie müsse sich weiterhin Einwirkungsmöglichkeiten vorbehalten. Die derzeitigen Pläne der Stadt Düsseldorf zur Umgestaltung des Großmarktes sähen allerdings nicht vor, dass die Stadt Kontrollrechte behalte, sondern seien auf eine vollständige Privatisierung des Marktes ausgelegt.

Über die Klageverfahren soll in diesem Jahr entschieden werden. Zunächst soll jedoch die weitere Entwicklung um den Umbau des Großmarktes abgewartet werden. Medienberichten zufolge ist die Frage, wo die Düsseldorfer Großmarkthändler künftig Obst und Gemüse verkaufen, weiterhin offen. Einerseits plant die Stadttochter IDR offenbar nach wie vor, das vorhandene Gelände an der Ulmenstraße von der Stadt zu erwerben und dort neue moderne Hallen zu errichten. Andererseits soll das Unternehmen Industrial Property Experts (IPE), das ein eigenes Großmarktgelände in Neuss gestalten will, den Händlern zwischenzeitlich nähere Details zu seinen eigenen Plänen präsentiert haben.

Grundschullehrer wollen höhere Besoldung

Das Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen bestimmt, dass Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen (als Einstiegsamt) nach der Besoldungsgruppe A 12 (monatliches Grundgehalt in der Erfahrungsstufe 5: 3.703,49 Euro) besoldet werden, während Studienräte mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen nach der Besoldungsgruppe A 13 (monatliches Grundgehalt in der Erfahrungsstufe 5: 4.133,03 Euro) besoldet werden.

Im November 2018 sind am Gericht zwei Klagen von Grundschullehrern eingegangen, die darauf gerichtet sind, das Land Nordrhein-Westfalen zu verpflichten, ihnen Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 13 zu gewähren (Az.: 26 K 9086/18 und 26 K 9087/18). Zur Begründung berufen sich die Lehrer auf ein im Auftrag der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft erstelltes Rechtsgutachten, das zu dem Ergebnis kommt, die unterschiedliche besoldungsrechtliche Einstufung von Lehrern an Grund-, Haupt- und Realschulen (A 12) einerseits und von Lehrern an Gymnasien und Gesamtschulen (A 13) andererseits verstoße gegen das Grundgesetz. Nachdem durch die Reform der Lehrerausbildung im Jahr 2009 die früher bestehenden Unterschiede bezüglich des Lehramtsstudiums beseitigt worden seien und der Zugang zum Vorbereitungsdienst nunmehr für alle Lehrämter den Abschluss eines Bachelorstudiums mit sechs Semestern Regelstudienzeit sowie einen Abschluss zum „Master of Education“ mit vier Semestern Regelstudienzeit voraussetzt, gebe es für die unterschiedliche Besoldung von Lehrern keinen sachlichen Grund mehr. Vielmehr verpflichteten das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählende Gebot der amtsangemessenen Alimentierung sowie der Gleichbehandlungsgrundsatz den Staat dazu, die im Wesentlichen einheitlich ausgebildeten und eine vergleichbare Tätigkeit ausübenden Lehrer in den verschiedenen Schulformen auch gleich zu besolden.

Streit um Spielhallen
Nach Ablauf einer Übergangsfrist müssen alle Spielhallen seit dem 1. Dezember 2017 neben der bisherigen Erlaubnis nach der Gewerbeordnung eine Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag haben. Diese setzt voraus, dass Spielhallen einen Mindestabstand von 350 Metern Luftlinie voneinander und von Kinder- und Jugendeinrichtungen haben. Zudem sind Mehrfachkonzessionen nicht mehr möglich.

Die Neuregelungen haben zu einer Vielzahl von Streitigkeiten zwischen Spielhallenbetreibern und Kommunen geführt. Am Verwaltungsgericht Düsseldorf sind annähernd 200 Klageverfahren anhängig. Diese haben im Kern drei verschiedene Komplexe zum Gegenstand: Die Verpflichtung der Städte – teilweise kombiniert mit einer Anfechtungsklage gegen eine Untersagungs- und Schließungsverfügung – zur Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis, Konkurrentenklagen gegen die Erteilung von Erlaubnissen an Nachbarspielhallen und Klagen gegen Auflagen in Erlaubnissen. Grundsätzlich haben die Klagen gegen die Untersagungs- und Schließungsverfügungen aufschiebende Wirkung, so dass sie zunächst nicht vollzogen werden dürfen.

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts wird am 12. März 2019 Klagen einer Spielhallenbetreiberin auf Erteilung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis für die eigene Spielhalle in Viersen und gegen die den Konkurrentinnen für deren (benachbarte) Spielhallen erteilten glückspielrechtlichen Erlaubnisse verhandeln (Az. 3 K 18384/17, 3 K 18472/17 und 3 K 18544/17). Dabei wird sich das Gericht voraussichtlich erstmals zu der Rechtmäßigkeit von Auswahlentscheidungen zwischen verschiedenen Spielhallen äußern.

CO-Pipeline und kein Ende
Gegen den Planänderungsbeschluss der Bezirksregierung Düsseldorf zur CO-Pipeline vom 10. August 2018 sind sechs Klagen erhoben worden, fünf Klagen von Nachbarn und eine Klage des Bundes für Umwelt und Naturschutz (BUND). Die (Muster-)Klageverfahren gegen den Ausgangsbeschluss sind unverändert vor dem Oberverwaltungsgericht NRW anhängig. 38 – mit Blick auf die „Musterverfahren“ zum Ruhen gebrachte – Klageverfahren gegen den Ausgangsbeschluss sind weiterhin beim Verwaltungsgericht Düsseldorf anhängig. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bleibt abzuwarten. Diese wird auch den Planänderungsbeschluss zum Gegenstand haben.

Einsicht in Tour de France-Vertrag
Am Gericht ist eine Klage anhängig, in der der Kläger auf der Grundlage des
Informationsfreiheitsgesetzes NRW in den anlässlich des „Grand Départ“ der Tour de France 2017 geschlossenen Vertrag Einsicht nehmen will. Seinerzeit hatte die Stadt Düsseldorf mit der A.S.O. (Amaury Sport Organisation) einen Vertrag
geschlossen, den der Kläger wegen der finanziellen Modalitäten einsehen möchte. Die Veranstaltung hatte der Stadt ein Defizit von rund acht Millionen Euro eingebracht. Die Stadt Düsseldorf hat das Einsichtsbegehren abgelehnt, weil dadurch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offenbart würden. Das Verfahren steht in diesem Jahr zur Entscheidung an (Az. 29 K 2845/18).

Medizinal-Cannabis und Fahrerlaubnis
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wird voraussichtlich in diesem Jahr erstmals die Gelegenheit haben, sich zum Verhältnis von ärztlich verschriebenem Cannabis und der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu äußern. Ein Kläger
begehrt die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, die ihm nach einer Fahrt unter Einfluss von Cannabis entzogen worden war. Erst danach erteilte ihm das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte eine Erlaubnis zum Erwerb von
Medizinal-Cannabis. Die Fahrerlaubnisbehörde verweigerte ihm die Neuerteilung, nachdem er ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt hatte. Nach allgemeinen Regeln muss der Cannabiskonsum vom Führen von Kraftfahrzeugen getrennt werden. Die Gutachter führten aus, dass der Kläger die Einnahme von Medizinal-Cannabis und das Führen von Kraftfahrzeugen nicht werde trennen können. Es sei aber anzunehmen, dass bei ihm eine sichere Verkehrsteilnahme trotz der Einnahme von Medizinal-Cannabis möglich sei (Az.: 6 K 4574/18).

Zirkus mit Wildtieren möchte Gastspiel in Krefeld geben
Ein Zirkus hat sich bei der Stadt Krefeld um ein Gastspiel im Juni 2019 auf dem Sprödentalplatz beworben. Bestandteil des Programms ist unter anderem eine gemischte Raubtiergruppe. Auch Tiere wie Zebras, Kamele, Lamas und Pferde sollen auftreten. Die Stadt Krefeld hat die Zulassung als Zirkusbetrieb auf dem Sprödentalplatz abgelehnt. Bei der Auswahl zwischen mehreren Bewerbungen habe der Zirkus schon deshalb nicht zum Zuge kommen können, weil er Wild- und Großtiere mitführe. Insoweit bestehe eine Vorgabe des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften des Stadtrates vom 20. September 2016. Gegen diese Ablehnung hat der Zirkus Klage (Az. 18 K 8952/18) erhoben und einen Eilantrag gestellt (Az. 18 L 3228/18), über den das Verwaltungsgericht alsbald entscheiden wird. Der Zirkus macht geltend, mehrere Gerichte hätten bereits entschieden, dass sogenannte kommunale Wildtierverbote für Zirkusaufführungen rechtswidrig seien.

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