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Stilllegungs- und Abbaugenehmigung für KKW Philippsburg 2 (BW)

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Die Genehmigung zur endgültigen und dauerhaften Betriebseinstellung und Stilllegung des Block 2 des KKW Philippsburg liegt vor. Damit können die Arbeiten am Rückbau beginnen.

Block 2 des Kernkraftwerks Philippsburg kann stillgelegt werden und die Arbeiten am Rückbau können beginnen. Der Ministerialdirektor im Umweltministerium, Helmfried Meinel, hat der EnBW die umfangreiche Stilllegungs- und Abbaugenehmigung für Block 2 überreicht. „Wir haben gründlich und umfassend alle atomrechtlich relevanten Aspekte des EnBW-Antrags geprüft. Dabei stand die Sicherheit der Menschen in der Region immer an erster Stelle. Der Stilllegung und dem Rückbau der Anlage steht jetzt aus unserer Sicht nichts mehr im Weg“, sagte Meinel.

Die EnBW hatte ihren Antrag auf Stilllegung und Abbau im Juli 2016 beim Umweltministerium als Genehmigungsbehörde gestellt. Das Genehmigungsverfahren schloss eine Umweltverträglichkeitsprüfung und die Öffentlichkeitsbeteiligung ein.

Folgende Aspekte sind von der Genehmigung umfasst

  • Endgültiger Übergang vom Reglement des „Heiß“-Betriebs auf den Stilllegungs- und Abbaubetrieb
  • Weiterbetreiben der Anlagenteile, Systeme und Komponenten, die für die Sicherheit erforderlich sind
  • Abbau von Anlageteilen
  • Bau einer Containerschleuse und einer Containerandockstation
  • Herausgabe von nicht kontaminierten und nicht aktivierten Stoffen
  • Abbruch (Sprengung) des Kühlturms von KKP 2

Noch in diesem Monat, spätestens am 31. Dezember, muss Block 2 des KKW Philippsburg seinen Leistungsbetrieb endgültig einstellen, so sieht es das Atomgesetz von 2011 vor. Direkt danach werden zunächst die Brennelemente entladen und die Nachkühlungsphase beginnt. Systeme, die nicht mehr benötigt werden, werden außer Betrieb genommen.
Unmittelbar im neuen Jahr kann der Abbau der Anlage beginnen.

Die Genehmigung ist die erste Stilllegungs- und Abbaugenehmigung in Deutschland, die den kompletten Rückbau in einem Genehmigungsschritt umfasst. Außerdem ist sie die erste Stilllegungs- und Abbaugenehmigung seit dem Atomausstieg in Deutschland, die vor der endgültigen Abschaltung der Anlage erteilt werden konnte.

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