Start Sachsen Anklage wegen des Vorwurfs der Rechtsbeugung im Zusammenhang mit »Chlorephedrinkomplex« zugelassen

Anklage wegen des Vorwurfs der Rechtsbeugung im Zusammenhang mit »Chlorephedrinkomplex« zugelassen

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Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat mit Beschluss vom 30. Januar 2019 auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft die Anklage der Staatsanwaltschaft Chemnitz vom 24. November 2017 gegen eine Oberstaatsanwältin hinsichtlich des Vorwurfs der Rechtsbeugung in Tateinheit mit Strafvereitelung im Amt zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren auch insoweit vor dem Landgericht Leipzig eröffnet.

Die Staatsanwaltschaft wirft der Oberstaatsanwältin vor, ein Ermittlungsverfahren nach § 154 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt zu haben, obwohl die Voraussetzungen für eine Einstellung nicht vorgelegen hätten. Sie habe in ihrer Einstellungsverfügung entgegen der tatsächlichen Lage angegeben, dass Gegenstand ihres Ermittlungsverfahrens lediglich Kokainkäufe nicht jedoch auch ein Methamphetamingeschäft gewesen sei.

Das Landgericht hatte die Eröffnung wegen dieses Tatvorwurfs aus tatsächlichen Gründen abgelehnt; die Anklage wegen eines weiteren Tatvorwurfs der falschen uneidlichen Aussage hatte es zugelassen und das Hauptverfahren insoweit eröffnet.

Die gegen die Ablehnung erhobene sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg. Nach Ansicht des 2. Strafsenats bestehe nach den durchgeführten Ermittlungen ein hinreichender Tatverdacht für einen Verfahrensverstoß, durch die sich die vorgeworfene Tat – im Falle ihrer Erweislichkeit –  als Rechtsbeugung im Sinne des § 339 Strafgesetzbuch (StGB) kennzeichnen würde.

Ein hinreichender Tatverdacht i. S. des § 203 StPO bestehe, wenn die vorläufige Tatbewertung eine Wahrscheinlichkeit für eine spätere Verurteilung ergebe. Bei diesem „Wahrscheinlichkeitsurteil“ hinderten zweifelhafte Tatfragen die Eröffnung nicht. Vielmehr sei das Gericht gehalten, seine Beurteilung einerseits aufgrund der gesamten Ermittlungsergebnisse, andererseits aber auch auf die besseren Aufklärungsmöglichkeiten in der Hauptverhandlung zu stützen. Diffizile Beweiswürdigungsfragen müssten der öffentlichen Hauptverhandlung vorbehalten bleiben und dürften nicht abschließend im Eröffnungsverfahren bewertet werden. Die Eröffnungsentscheidung solle lediglich erkennbar aussichtslose Fälle ausfiltern, der Hauptverhandlung aber sonst nicht vorgreifen.

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