Start Politik Rücknahme der Berufung im Verfahren um Wahlfälschung in Quakenbrück (NI)

Rücknahme der Berufung im Verfahren um Wahlfälschung in Quakenbrück (NI)

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OSNABRÜCK. In dem Verfahren gegen eine ehemalige Kommunalpolitikerin der FDP aus Quakenbrück wegen des Vorwurfs der Wahlfälschung bei den Kommunalwahlen 2016 hat die Angeklagte die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Bersenbrück zurückgenommen. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.

Die Angeklagte war im Jahr 2018 vom Amtsgericht Bersenbrück wegen Wahlfälschung in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Verleitung zur Ableistung einer falschen Versicherung an Eides statt, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden war. Der Angeklagten war zudem für die Dauer von zwei Jahren die Fähigkeit aberkannt worden, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen. Zugrunde lag der Verurteilung, dass die Angeklagte bei den Kommunalwahlen 2016 als Kandidatin für den Stadtrat Quakenbrück und den Kreistag des Landkreises Osnabrück in unzulässiger Weise für Personen mit Migrationshintergrund Wahlunterlagen ausgefüllt haben soll (die Einzelheiten sind in der Pressemitteilung 3/19 des Landgerichts Osnabrück dargestellt).

Gegen das Urteil des Amtsgerichts Bersenbrück hatte die Angeklagte Berufung zum Landgericht Osnabrück eingelegt, wobei sie diese letztlich auf das Strafmaß beschränkt hatte. Das Landgericht Osnabrück verwarf die Berufung im Januar 2019 in einer ersten Berufungsverhandlung (Az. 7 Ns 75/18). Es sah das vom Amtsgericht verhängte Strafmaß als angemessen an (siehe dazu auch PM 6/19 des Landgerichts Osnabrück). Mit ihrer anschließenden Revision gegen das Strafmaß zum Oberlandesgericht Oldenburg (Az. 1 Ss 64/19) war die Angeklagte dann zunächst zum Teil erfolgreich. Die Verhängung von Freiheitsstrafen für einzelne der angeklagten Taten und damit auch die Verhängung der Gesamtfreiheitsstrafe sowie des Ämterverbotes begegneten in den Augen des Oberlandesgerichts rechtlichen Bedenken. Infolgedessen war für Donnerstag, den 15. August 2019, vor einer anderen kleinen Strafkammer des Landgerichts Osnabrück eine erneute Berufungsverhandlung über das Strafmaß anberaumt worden, soweit im ersten Verfahren auf eine Freiheitsstrafe erkannt worden war (Az. 5 Ns 98/19).

Ende letzter Woche hat jedoch die Angeklagte mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft ihre Berufung gegen das ursprüngliche Urteil des Amtsgerichts Bersenbrück zurückgenommen. Infolgedessen ist das Urteil des Amtsgerichts Bersenbrück nun rechtskräftig, ungeachtet der zwischenzeitlichen teilweise erfolgreichen Revision. Der Termin zur erneuten Berufungsverhandlung in dieser Woche ist aus diesem Grund aufgehoben worden.

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