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Verfahren gegen Ahmad Abdulaziz Abdullah A. („Abu Walaa“) u.a.

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In dem Staatsschutzverfahren gegen Ahmad Abdulaziz Abdullah A. („Abu Walaa“) u.a. hat der Bundesgerichtshof auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle, die Fortdauer der Untersuchungshaft für den weiteren Angeklagten F. Y. anzuordnen, bestätigt (Beschluss vom 8. August 2019 – StB 19/19; abrufbar unter: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=98824&pos=3&anz=484).

Der Angeklagte F. Y. wurde am 8. November 2016 festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 26. Oktober 2016 und nunmehr aufgrund des Haftbefehls des Oberlandesgerichts Celle vom 22. August 2017.

F. Y. wird u. a. vorgeworfen, im Juli und August 2015 eine Vereinigung im außereuropäischen Ausland unterstützt zu haben, deren Zwecke oder Tätigkeiten darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 VStGB) zu begehen, indem er als Teil eines aus mehreren Personen bestehenden Netzwerks auf Anweisung des als „Abu Walaa“ bekannten weiteren Angeklagten die Ausreise für die gesondert verfolgten O. und S. nach Syrien zur Vereinigung „Islamischer Staat“ organisiert habe, wo sich O. dem „IS“ angeschlossen habe. Darüber hinaus soll der Angeklagte F. Y. durch die finanzielle Unterstützung der Ausreise des S. Terrorismusfinanzierung und Beihilfe zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat geleistet haben.

Die Hauptverhandlung begann am 26. September 2017 und dauert an. Das Oberlandesgericht hat zuletzt mit Beschluss vom 16. Mai 2019 den Haftbefehl gegen den Angeklagten F.Y. aufrechterhalten und die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. Der Bundesgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Haftbeschwerde vom 25. Juni 2019 mit der Begründung verworfen, dass nach dem bisherigen Verlauf der Hauptverhandlung weiterhin vom dringenden Tatverdacht auszugehen sei und nach wie vor der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) bestehe. Schließlich sei der weitere Vollzug der Untersuchungshaft – auch angesichts der bereits über zweieinhalb Jahre währenden Untersuchungshaft und der zu erwartenden Gesamtdauer des Verfahrens – mit Blick auf die Bedeutung der Sache und die zu erwartende Strafe nicht unverhältnismäßig. Die Hauptverhandlung sei bislang mit der in Haftsachen gebotenen besonderen Beschleunigung geführt worden.

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